BAG: Haftung für Kartellbuße – kartellrechtlicheliche Vorlage
Das BAG hat mit Urteil vom 29.6.2017 – 8 AZR 189/15 – ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.8AZR189.15.0 – wie folgt entschieden:
1. § 87 GWB begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen auch von den Gerichten für Arbeitssachen zu berücksichtigen ist.
2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext: BB-Online BBL2017-2804-1