BAG: Haftung der Insolvenzmasse nach Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters
Der sechste Senat entschied in seinem Urteil vom 10.4.2008 - 6 AZR 368/07 - wie folgt: Der Insolvenzverwalter war auch vor der zum 1.7.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 35 InsO berechtigt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse freizugeben. Wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen.
(Quelle: PM des BAG vom 10.4.2008)