BAG: Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto - Anspruch auf Durchführung eines tariflichen Bewertungsverfahrens
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.2.2012 - 4 AZR 527/10 - wie folgt: Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten gutgeschrieben werden können und sich die geforderte Leistungshandlung zumindest dem Sachvortrag entnehmen lässt. Wird ein Arbeitszeitkonto nach den Bestimmungen eines bestimmten Tarifvertrages geführt wird, können Arbeitsstunden, die zur Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach einem anderen Tarifvertrag führen, nicht als Mehrarbeit verbucht werden. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz. Sieht ein Haustarifvertrag ein Bewertungsverfahren vor, welches von einer von beiden Tarifvertragsparteien paritätisch besetzten Kommission durchgeführt wird, die für den Arbeitgeber bindend über dessen Vorschlag zur Bewertung der Tätigkeit auf bisher unbewerteten Arbeitsplätzen unabhängig von der Besetzung mit einem bestimmten Arbeitnehmer anhand der Eingruppierungsmerkmale einer Entgeltordnung zu entscheiden hat, handelt es sich in der Regel um Bestimmungen über betriebliche Fragen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG. Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Auskunft ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Auskunft der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Eine solche Stufenklage ist unzulässig, wenn dem Arbeitnehmer eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage in Form einer Elementenfeststellungsklage gerichtet auf die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm für richtig erachteten Entgeltgruppe und der ihm geleisteten Vergütung möglich ist.