BAG: Gutschrift auf Arbeitszeitkonto – Abholung von Dienstkleidung an außerbetrieblicher Ausgabestelle
Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2014 – 5 AZR 954/12 – wie folgt entschieden:
1. Die Umstellung der Reihenfolge der Hilfsanträge in der Revisionsinstanz ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn das Berufungsgericht über alle Hilfsanträge entschieden hat und mit der Umstellung der Antragsreihenfolge keine Erweiterung des bisherigen Prüfungsprogramms verbunden ist.
2. Die gesetzliche Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB knüpft allein an die Leistung der versprochenen Dienste an und ist unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt.
3. Das Abholen von Dienstkleidung an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle ist vergütungspflichtig, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts abverlangt wird.
4. Die Vergütungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Zeitspanne, die der einzelne Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit benötigt, um die Dienstkleidung abzuholen.
5. Die Wegzeit ist zu vergüten, wenn sie zusätzlich anfällt und nicht an die Stelle der nicht vergütungspflichtigen Zeit des Zurücklegens des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstelle tritt. Der Arbeitnehmer hat, auch wenn der Arbeitgeber dies in seiner Weisung nicht ausdrücklich vorgegeben hat, den Weg zu und von der Ausgabestelle und die hierfür genutzten Verkehrsmittel im Rahmen des ihm Zumutbaren so zu wählen, wie es – unter Berücksichtigung aller entstehenden Kosten – für den Arbeitgeber am günstigsten ist.
6. Bei verstetigter Zahlung eines Monatsentgelts ist die für das Abholen der Dienstkleidung erforderliche Zeit zusätzlich zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer bereits im Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit Arbeitsleistungen erbracht hat.
7. Enthalten der Arbeitsvertrag oder ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag keine spezielle Vergütungsregelung für das Abholen der Dienstkleidung, ist die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach den allgemeinen vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen zu ermitteln.
8. Hat der Arbeitnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist einen Anspruch auf Zeitgutschrift geltend gemacht und verlangt er später stattdessen Zahlung, bedarf es zur Wahrung einer Ausschlussfrist keiner Geltendmachung des Zahlungsanspruchs.
9. Die Aufforderung, einem Arbeitszeitkonto Zeiten gutzuschreiben, beinhaltet keine „Mahnung“ i. S. v. § 286 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags.
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