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Arbeitsrecht
06.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Gruppenstufenzugehörigkeit im Sinne des ERTV - Verzögerung des Stufenaufstiegs durch die Inanspruchnahme von Elternzeit

Das BAG hat mit Urteil vom 21.11.2013 - 6 AZR 89/12 - entschieden: Mit „Beschäftigungszeit“ iSd. § 11 Abs. 1 ERTV ist die Zeit der Betriebszugehörigkeit und damit die Dauer des Arbeitsverhältnisses gemeint. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition der Beschäftigungszeit in § 10 Abs. 1 MTV. Jedenfalls dann, wenn Tarifverträge ein einheitliches Regelungswerk bilden und keine besonderen Hinweise auf ein anderes Begriffsverständnis vorliegen, ist davon auszugehen, dass dieselben Tarifvertragsparteien gleiche Begriffe in verschiedenen Tarifverträgen auch grundsätzlich mit gleichem Bedeutungsgehalt verwenden. § 10 Abs. 5 MTV, wonach Zeiten einer Freistellung ohne Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer eines Monats auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, regelt auch die Folgen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses infolge der Inanspruchnahme von Elternzeit. Nach allgemeinem Verständnis führt die Elternzeit zu einer Freistellung von der vertraglich vereinbarten Arbeitspflicht unter Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten. Der Stufenaufstieg nach § 11 ERTV soll den Zuwachs an Erfahrungswissen honorieren. Ist eine tarifliche Bestimmung mittelbar geschlechtsdiskriminierend, können sich auch Angehörige des anderen Geschlechts auf die Unwirksamkeit der tariflichen Regelung berufen. Andernfalls wären sie ihrerseits unmittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Berücksichtigt eine tarifliche Regelung, die den Erwerb von Berufserfahrung mit Entgeltsteigerungen honoriert, Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht und deshalb keine Berufserfahrung erworben wird, nicht oder nur einge-schränkt, führt dies zu keiner mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung.

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