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Arbeitsrecht
19.05.2010
Arbeitsrecht
BAG: Grundsatz der Tarifeinheit

Das BAG entschied in seinem Anfragebeschluss vom 27.1.2010 – 4 AZR 549/08 (A) – wie folgt: Der Vierte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das TVG vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag (sog. Tarifpluralität). Der Vierte Senat weicht damit von der Rechtsprechung des Zehnten Senats des BAG ab und hat deshalb den Zehnten Senat nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält.

Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2010-1276-1 unter www.betriebs-berater.de

--> Vgl. dazu auch demnächst den Beitrag von Lipinksi.

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