BAG: Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Abweichung der Namensliste von einer im Interessenausgleich vereinbarten Auswahlrichtlinie?
Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 854/11 - entschieden: Die Betriebsparteien können Auswahlrichtlinien iSv. § 1 Abs. 4 Var. 2 KSchG bei späterer oder schon bei zeitgleicher Gelegenheit - etwa bei Abschluss eines Interes-senausgleichs mit Namensliste - ändern. Setzen sie sich in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, ist die Namensliste zumindest dann maßgeblich, wenn Interessenausgleich und Auswahlrichtlinie von denselben Be-triebsparteien stammen. Ein Punkteschema für die soziale Auswahl ist auch dann eine nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie, wenn der Arbeitgeber es nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will. Das Punktesystem einer Auswahlrichtlinie muss keine individuelle Abschlussprü-fung des Arbeitgebers vorsehen. Der Arbeitgeber braucht neben den in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ausdrücklich bezeichneten Grunddaten keine weiteren Gesichtspunk-te zu berücksichtigen. Ein berechtigtes betriebliches Interesse iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist anzu-nehmen, wenn die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung geeignet ist, eine ausgewogene Personalstruktur zu sichern. Der Senat lässt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betriebspartei-en nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO vereinbaren können, die Altersstruktur zu verbessern.