BAG: Gleichbehandlungsgrundsatz bei Konzernsozialplan
Das BAG entschied in seinemUrteil vom 20.4.2010 – 1AZR988/08– wie folgt: IneinemKonzernsozialplan kann Arbeitnehmern, die ein nach den Regelungen des Sozialplans örtlich unzumutbares Arbeitsangebot bei einem anderen konzernangehörigen Unternehmen angenommen haben, eine Erprobungszeit eingeräumt werden, in der die Beschäftigtenprüfenkönnen,obsie andemneuen Arbeitsort dauerhaft weiter arbeiten wollen. Die Betriebsparteien können dabei die Zahlung einer Abfindung im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach dem Wechsel des Arbeitsorts vonder EinhaltungeinesbestimmtenKündigungsterminsabhängigmachen. Damitwirdzugleichbestimmt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses typischerweise keine auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteile bestehen, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall die eingeräumte Erprobungszeit wegen einer anderen Beschäftigung vorzeitig abgebrochen hat.