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Arbeitsrecht
21.05.2012
Arbeitsrecht
BAG: Gleichbehandlung bei Vergütung einer Teilzeitkraft

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.12.2011 – 5 AZR 457/10 – wie folgt: Ist mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstunden und die anteilige Vergütung einer Vollzeitkraft vereinbart, führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitkräfte zu einer entsprechenden Minderung des Vergütungsanspruchs des Teilzeitbeschäftigten. Eine Verweisungsklausel beinhaltet nur dann ein Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers, wenn sie externe Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug nimmt, die der Arbeitgeber als solcher einseitig aufstellen oder ändern kann. Die Unterwerfung unter fremde Gestaltungsmacht wird von § 308 Nr. 4 BGB nicht erfasst. Eine schlechtere Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG kann auch darin liegen, dass aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleidet, die ein Vollzeitbeschäftigter nicht hat. Unterlässt der Arbeitgeber das zur Verhinderung oder Beseitigung einer von § 4 Abs. 1 S.1 TzBfG verbotenen schlechteren Behandlung Erforderliche, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig.

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