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Arbeitsrecht
01.06.2011
Arbeitsrecht
BAG: Gleichbehandlung bei Sozialplan

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 1.2.2011 – 1 AZR 417/09 – wie folgt: Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien beim Abschluss eines Sozialplans davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung genau absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, keinen oder nur einen geringeren Ausgleichsbedarf haben. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich nach einer vorangegangenen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber und einer sich daran anschließenden außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis zu dem Termin der außerordentlichen Kündigung auf Veranlassung des Arbeitnehmers geendet hat, kann dieser i. d. R. später nicht mit Erfolg geltend machen, er sei in Bezug auf Sozialplanabfindungen mit Arbeitnehmern gleichzubehandeln, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist.

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