BAG: Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung – Maßregelungsverbot
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.3.2010 – 5 AZR 168/09 – wie folgt: Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Arbeitsvergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Begehrt ein Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung mit der Begründung, andere Arbeitnehmer hätten eine solche bekommen und beruft sich der Arbeitgeber für seine Differenzierung darauf, die begünstigten Arbeitnehmer hätten in der Vergangenheit eine Gehaltsminderung hingenommen, kann eine Ungleichbehandlung nur dann vorliegen, wenn entweder vor der Entgelterhöhung Gehaltsunterschiede nicht bestanden oder nach der Entgelterhöhung zuvor bestehende Unterschiede nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert werden. Das Maßregelungsverbot ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber mit der Entgelterhöhung Gehaltsunterschiede ausgleicht, die dadurch entstanden sind, dass ein Teil der Arbeitnehmer in der Vergangenheit mit einer zu einer Gehaltsminderung führenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einverstanden war.
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