AG: Gleichbehandlung – Auslegung eines Sozialplanes
Das BAG entschied in seinemUrteil vom23.3.2010 – 1 AZR 981/08 – wie folgt: Ein von einer Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Leistungen aus einem Sozialplan, der infolge dieser Betriebsänderung abgeschlossen wurde. Wird zu einem späteren Zeitpunkt einweiterer, besser ausgestatteter Sozialplan infolge einer weiteren Betriebsänderung vereinbart, von welcher der Arbeitnehmer jedoch nicht betroffen ist, kann er nicht nach § 75 Abs. 1 BetrVG verlangen, mit den vom persönlichen Geltungsbereich des zweiten Sozialplans erfassten Arbeitnehmern gleichgestellt zu werden. Dem steht entgegen, dass es sich bei den beiden Betriebsänderungen umzwei verschiedene betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten handelt, die unterschiedlich geregeltwerden können.