LAG Bremen: Gewöhnlicher Arbeitsort bei Montagearbeiter
Das LAG Bremen hat mit Beschluss vom 9.10.2014 – 1 SHa 4/14 - entschieden:
1. Ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit ist im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann nicht bindend, wenn er offensichtlich fehlerhaft und zugleich greifbar gesetzwidrig ist.
2. Ein Montagearbeiter, der an verschiedenen Orten tätig werden soll, hat keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des § 48 Abs. 1 a Satz 1 und 2 ArbGG, wenn er an seinem Wohnort keine Arbeitsleistungen wie z. B. Planung von Reisetä- tigkeiten, Schreiben von Berichten oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichtet. In einem solchen Fall kommt eine ört- liche Zuständigkeit am Sitz des Betriebes gemäß § 29 ZPO bzw. § 12 ZPO in Betracht.