: Gewerkschaftswerbung per Mail
Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail- Adressen der Beschäftigten zu versenden.
BAG-Entscheidung vom 20.1.2009 - 1 AZR 515/08