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Arbeitsrecht
15.06.2009
Arbeitsrecht
: Gewerkschaftswerbung per Mail

Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail- Adressen der Beschäftigten zu versenden.

BAG-Entscheidung vom 20.1.2009 - 1 AZR 515/08

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