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Arbeitsrecht
12.10.2017
Arbeitsrecht
BAG: Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - tarifwidrige Regelungsabrede - individualvertragliche Umsetzung - Wiederholungsgefahr - Nachwirkung tariflicher Regelungen - Beschlussverfahren als zutreffende Verfahrensart - Anschlussrechtsbeschwerde - Frist zu

Das BAG hat mit Beschluss vom 7.6.2017 – 1 ABR 32/15 – wie folgt entschieden:

1. Für einen Anspruch der Gewerkschaft gegen einen Arbeitgeber auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und deren individualvertragliche Umsetzung, die eine geltende tarifliche Ordnung verdrängen sollen, ist das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart.

2. Gegen tarifwidrige Regelungsabreden und deren individualvertragliche Umsetzung kann sich eine Gewerkschaft wegen der damit verbundenen Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit auf einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen.

3. Erforderlich für einen Unterlassungsanspruch ist weiterhin, dass die tariflichen Regelungen unmittelbar und zwingend gelten (§ 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 TVG). Wirkt ein Tarifvertrag lediglich gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, wird das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch abweichende betriebliche Regelungen nicht mehr beeinträchtigt.

4. Richtet sich der Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft gegen die weitere Durchführung einer bestimmten Regelungsabrede, die nach ihrem Inhalt auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.

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