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Arbeitsrecht
05.09.2016
Arbeitsrecht
BAG: Gesundheitsschutz - tabakrauchfreier Arbeitsplatz

Das BAG hat mit Urteil vom 10.5.2016 – 9 AZR 347/15 – wie folgt entschieden: 1. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Er hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet und der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz hat.

2. Diesen Anspruch schränkt § 5 Abs. 2 ArbStättV in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ein. Danach hat der Arbeitgeber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen.

3. Bei der Prüfung, welche Schutzmaßnahmen erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar sind, ist eine Abwägung zwischen unternehmerischer Betätigungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorzunehmen.

4. § 5 Abs. 2 ArbStättV ist auf Spielbanken in Hessen anzuwenden, wenn der Arbeitgeber von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRSG, für Gäste das Rauchen in Spielbanken zuzulassen, Gebrauch macht.

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