BAG: Gesetzlicher Übergang auf Optionskommune - Bezugnahmeklausel
Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2019 – 4 AZR 310/16 – wie folgt entschieden:
1. Geht ein Arbeitsverhältnis gem. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf einen kommunalen Träger (Optionskommune) über, tritt dieser nach § 6c Abs. 3 Satz 2 SGB II in die Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen ein. Zu diesen Rechten und Pflichten gehören auch solche, die sich aus einer vertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge ergeben (Rn. 14).
2. Ist die Optionskommune an Tarifverträge gebunden (§ 3 Abs. 1 TVG), erstreckt § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II die Geltung dieser Tarifverträge auf den Kreis der übergegangenen Beschäftigten unabhängig von deren Tarifgebundenheit. Fehlt es hingegen an einer Tarifgebundenheit der Optionskommune, ist § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II mangels Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen nicht anwendbar (Rn. 17).
3. Nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge auf übergehende Arbeitsverhältnisse „ausschließlich“ anzuwenden. Arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit werden aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung vollständig verdrängt. Für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist insoweit kein Raum. Andere einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt (Rn. 19 ff., 35).
4. Die Verdrängung einzelvertraglich in Bezug genommener Tarifverträge durch die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des neuen Trägers geltenden Tarifverträge begegnet im Hinblick auf die besondere Situation beim Übergang von der Bundesagentur für Arbeit zu einer Optionskommune nach § 6c SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 35).