BAG: Gesetzliche Urlaubsansprüche - teilweiser Verfall bereits vor Ablauf der Übertragungsfrist - Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Das BAG hat mit Urteil vom 22.9.2015 – 9 AZR 170/14 – wie folgt entschieden:
1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Sie gehen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein.
2. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein reiner Geldanspruch und nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der Abgeltungsanspruch ist nicht als Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern als ein Aliud in Form eines selbstständigen Geldanspruchs anzusehen.
3. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Er ist vererbbar.