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Arbeitsrecht
28.02.2018
Arbeitsrecht
BAG: Gesamtzusage - Betriebsvereinbarungsoffenheit - Ablösung durch Gesamtbetriebsvereinbarung - Beachtung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen - Vertrauensschutz

Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2017 – 1 AZR 846/15 – wie folgt entschieden:

1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Eine solche konkludente Vereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und wie etwa bei Gesamtzusagen einen kollektiven Bezug hat.

2. Bei einer betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Gesamtzusage muss ein Arbeitnehmer ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit deren Verschlechterung oder völligen Fortfall durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung rechnen.

3. Die Ablösung eines Jubiläumsgeldes durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung, dessen Zahlung ausschließlich vom Bestand des betreffenden Arbeitsverhältnisses am Jubiläumstag abhängt, greift nicht in den Schutzbereich der nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie ein.

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