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Arbeitsrecht
19.06.2019
Arbeitsrecht
BAG: Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung - Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen - Sachleistungen zur kostenfreien Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen im ÖPNV

Das BAG hat mit Urteil vom 30.1.2019 – 5 AZR 450/17 – wie folgt entschieden:

1. Eine unzulässige Leistungsklage kann in eine Feststellungsklage umzudeuten sein, wenn das Prozessziel nicht ausschließlich auf die Erlangung eines vollstreckbaren Titels gerichtet ist (Rn. 41).

2. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer - auch verschlechternden - Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen. Von der konkludenten Vereinbarung einer solchen „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ ist regelmäßig auszugehen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und - wie stets bei Gesamtzusagen - einen kollektiven Bezug hat. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dieser Beurteilung nicht entgegen (Rn. 59 ff.).

3. Die Betriebsparteien dürfen bei der Vereinbarung einer ablösenden Betriebsvereinbarung nicht unverhältnismäßig in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte der zuvor begünstigten Arbeitnehmer eingreifen und auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzen (Rn. 71).

4. Das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist eine Tatsache, die in der Revisionsinstanz wie eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen ist (Rn. 87).

5. Betriebsvereinbarungen unterliegen dem für Normenverträge geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit (Rn. 90).

6. Eine Sach- oder Nutzungsleistung, die dem Arbeitnehmer für die Zeit nach Eintritt eines Versorgungsfalls versprochen wird, kann eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellen. Voraussetzung ist, dass sie einem Versorgungszweck des Arbeitnehmers dient. Dafür genügt nicht, dass die Leistung dem Arbeitnehmer während des Bezugs einer Betriebsrente lediglich mittelbar zugutekommt (Rn. 78 ff.).

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