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Arbeitsrecht
28.06.2012
Arbeitsrecht
BAG: Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer einzelvertraglichen Pensionszusage

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.2.2012 - 3 AZR 685/09 - wie folgt: Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird. Auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zugesagt hat, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers und anderen Renteneinkünften des Arbeitnehmers zusammensetzt, ist Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente und nicht die Gesamtversorgung. § 16 BetrAVG will eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten, nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern. Die Parteien können in der Versorgungsvereinbarung eine abweichende Regelung treffen. Sie können die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dahin modifizieren, dass Bezugsobjekt der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG die Gesamtversorgung sein soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der Versorgungsvereinbarung zu ermitteln.

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