BAG: Gesamtbetriebsrat bei Betriebsführungsgesellschaft
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.3.2010 – 7 AZR 706/08 – wie folgt: Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden. Dies gilt prinzipiell auch für Gemeinschaftsbetriebe mehrerer Unternehmen. Eine Unternehmens- oder Betriebsführungsgesellschaft kann nur dann Anknüpfungspunkt für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats sein, wenn die beteiligten Einzelunternehmen ihre Betriebe in der Weise in die Führungsgesellschaft eingebracht haben, dass diese alleinige Arbeitgeberin der Arbeitnehmer ist. Ein unter Verstoß gegen die zwingenden Organisationsvorgaben des BetrVG errichteter Gesamtbetriebsrat ist rechtlich nicht existent. Sein Handeln ist unbeachtlich; mit ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne sind unwirksam.