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Arbeitsrecht
27.07.2010
Arbeitsrecht
BAG: Gesamtbetriebsrat – Vergütungsverordnung für AT-Angestellte

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 23.3.2010 – 1 ABR 82/08 – wie folgt: Ein die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründendes zwingendes Erfordernis einer unternehmenseinheitlichen Regelung kann darauf beruhen, dass der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen. Die Vergütung der AT-Angestellten ist allerdings keine „freiwillige Leistung“ in diesem Sinne, weil sie der Arbeitgeber auch dann erbringen muss, wenn er sich mit dem Betriebsrat über deren Verteilungsgrundsätze nicht einig wird. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begrenzt die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch. Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.

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