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Arbeitsrecht
19.05.2014
Arbeitsrecht
BAG: Gerüstbaugewerbe - Insolvenzsicherungsbeiträge - Arbeitszeitflexibilisierung

Das BAG hat mit Urteil vom 19.3.2014 - 10 AZR 750/13 - entschieden:

Nach § 3 Ziff. 4.1 RTV ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit in einem 2-monatigen Ausgleichszeitraum möglich, ohne dass tariflich eine Verpflichtung zur Insolvenzsi-cherung besteht. Wird die Arbeitszeit nach § 3 Ziff. 4.3 RTV über einen 12-monatigen Ausgleichszeitraum flexibel gestaltet, entsteht bei Insolvenz des Arbeitsgebers nach § 3 Ziff. 4.3.5 RTV iVm. § 9 Abs. 1 VTV ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen die Sozialkasse auf Auszahlung des Zeitguthabens. Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 VTV durch Zahlung des Insolvenzsicherungsbeitrags an die Sozialkasse abzusichern.

Der Arbeitgeber ist zur Zahlung dieses Insolvenzsicherungsbeitrags auch verpflichtet, wenn die Arbeitszeit abweichend von den tariflichen Vorgaben flexibel gestaltet und ein verbindlicher Ausgleichszeitraum nicht bestimmt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer jederzeit die Auszahlung des Zeitguthabens verlangen können.

 

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