BAG: Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss
Das BAG hat mit Beschluss vom 26.2.2020 – 7 ABR 20/18 – wie folgt entschieden:
1. Führen zwei Unternehmen, die jeweils für sich genommen die Voraussetzungen von § 106 Abs. 1 BetrVG erfüllen, gemeinsam einen Betrieb, erfolgt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses grundsätzlich unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen (Rn. 23 ff.).
2. Genießt eines der Unternehmen Tendenzschutz iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, kann der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn das andere Unternehmen tendenzfrei ist. Dem Wirtschaftsausschuss stehen jedoch gegenüber dem Tendenzunternehmen keine Rechte zu (Rn. 26).