BAG: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 18.1.2012 – 7 ABR 72/10 – wie folgt: Nach § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Diese Regelung „überwindet“ die Unternehmensgrenzen, hebt die Strukturen der gesetzlichen Betriebsverfassung im Übrigen aber nicht auf. Sie lässt nicht das Erfordernis entfallen, dass es sich überhaupt um einen Betrieb i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Führen mehrere Unternehmen gemeinsam verschiedene Betriebe, werden die Betriebe durch die gemeinsame Führung nicht zu einem einheitlichen Betrieb. Die Unternehmen führen dann vielmehr mehrere gemeinsame Betriebe.