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Arbeitsrecht
27.06.2012
Arbeitsrecht
BAG: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 18.1.2012 - 7 ABR 72/10 - wie folgt: Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Diese Regelung „überwindet“ die Unternehmensgrenzen, hebt die Strukturen der gesetzlichen Betriebsverfassung im Übrigen aber nicht auf. Sie lässt nicht das Erfordernis entfallen, dass es sich überhaupt um einen Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes handelt. Führen mehrere Unternehmen gemeinsam verschiedene Betriebe, werden die Betriebe durch die gemeinsame Führung nicht zu einem einheitlichen Betrieb. Die Unternehmen führen dann vielmehr mehrere gemeinsame Betriebe. Die Antragsbefugnis aus § 18 Abs. 2 BetrVG ist nicht analog auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden. Nach dem in Wortlaut und Gesetzeszusammenhang ausgedrückten Zweck der §§ 94 und 95 SGB IX besteht keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke. Der Schwerbehindertenvertretung kommt anders als dem Betriebsrat kein allgemeines Mandat zu, über den Zuschnitt des Betriebs zu wachen. Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines Zuordnungstarifvertrags iSv. § 3 Abs. 1 BetrVG wirken im Fall eines Betriebsteilübergangs beim neuen Rechtsträger grundsätzlich nicht fort. Besteht der absolute Revisions- oder Rechtsbeschwerdegrund der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erkennenden Gerichts nach § 547 Nr. 1 ZPO, wird unwiderleglich vermutet, dass er entscheidungserheblich ist. Die Revision oder Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann begründet, wenn feststeht, dass das erkennende Gericht in vorschriftsmäßiger Besetzung ebenso entschieden hätte. § 561 ZPO bezieht sich nicht auf die Fälle des § 547 ZPO. Der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeführer muss dennoch nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO darlegen, dass der gerügte absolute Revisions- oder Rechtsbeschwerdegrund tatsächlich vorliegt. Handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, muss er zumindest aufzeigen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat.

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