R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
11.04.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Geltungsbereich des BRTV GaLaBau

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.2.2014- 21 Sa 745/13 (PM LAG Berlin-Brandenburg vom 1.4.2014) wie folgt entschieden:
Nach § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau gilt dieser Tarifvertrag fachlich für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, wenn sie u. a. „der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen“. Dies hängt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg davon ab, ob die Gartenbau-Berufsgenossenschaft materiell für den Betrieb zuständig ist; unerheblich ist es, ob sich die genannte Berufsgenossenschaft für zuständig gehalten und ihre Zuständigkeit ggf. durch Bescheid festgestellt hat.
Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung der Arbeitgeberin nicht gefolgt. Ob die Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit feststelle, sei für die Anwendbarkeit des BRTV GaLaBau ohne Belang. Entscheidend sei, dass eine Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft aufgrund der betrieblichen Tätigkeit der Arbeitgeberin gegeben sei.

stats