R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
14.02.2018
Arbeitsrecht
BAG: Gebot der Rechtsquellenklarheit - Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder Sozialplänen mit Konzern- und Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans - Sozialplananspruch - Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfrist - Geltendmachung zur Wahrung

Das BAG hat mit Urteil vom 26.9.2017 – 1 AZR 717/15 – wie folgt entschieden:

1. Vereinbart ein herrschendes Unternehmen, das zugleich für die Konzernunternehmen handelt, gemeinsam mit dem Konzernbetriebsrat und den Gesamtbetriebsräten eine Betriebsvereinbarung, soweit diese „zuständig“ sind, muss sich aus dem Vertragstext zweifelsfrei ergeben, wer Urheber der Bestimmung ist und in welchem Verhältnis diese Vereinbarungen zueinander stehen. Das folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit. Dessen Anwendung ist nicht auf Vereinbarungen beschränkt, die der Arbeitgeber mit Betriebsräten und Gewerkschaften trifft.

2. Tarifvertragliche Ausschlussfristen finden auf Sozialplanansprüche nicht tarifgebundener Arbeitnehmer Anwendung, wenn sich die Bezugnahme nicht lediglich auf einzelne tarifliche Regelungskomplexe bezieht.

3. Die schriftliche Geltendmachung zur Wahrung einer Ausschlussfrist erfordert, dass der in Anspruch genommene Schuldner erkennen kann, welchen konkreten Anspruch er erfüllen soll. Dessen Bezifferung ist nicht notwendig, wenn ihm die Höhe bekannt ist oder er sie ohne weiteres errechnen kann.

4. Werden bei der Durchschnittsberechnung eines für eine Sozialplanabfindung maßgebenden Bruttomonatsentgelts für einen festgelegten Referenzzeitraum Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht mitgerechnet, erfasst diese Regelung nicht nur Beschäftigte, die während einer Elternzeit nach den Bestimmungen des BEEG beim Arbeitgeber nicht oder bei einem anderen Arbeitgeber tätig waren, sondern auch diejenigen, die bei dem betreffenden Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit nach § 15 Abs. 5 bis Abs. 7 BEEG ausgeübt haben.

stats