BAG: Funktionszulage im Schreibdienst - Vorzimmerkraft
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 10 AZR 252/11 - wie folgt: Ist einer Vorzimmerkraft durch Nebenabrede übertariflich die Funktionszulage Schreibdienst „bis zum Inkrafttreten einer neuen tarifvertraglichen Eingruppierungsregelung für Angestellte im Schreibdienst“ zugesagt worden, liegt darin die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die mit Inkrafttreten des TVöD eingetreten ist.