BAG: Fristwahrende Wirkung eines Bestandsschutzklage bei tarifvertraglich geregelter Ausschlussfrist
Das BAG hat mit Urteil vom 24.9.2014 – 5 AZR 593/12 entschieden: 1. § 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht. Streitgegenstand der Annahmeverzugsforderung ist weiterhin der jeweils vereinbarte Vergütungsbestandteil.
2. Klagt der Arbeitnehmer im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche wegen Annahmeverzugs ein, hat er vorzutragen, wie er die Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Ansprüche nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert.
3. Die Rechtshängigkeit einer Bestandsschutzklage endet erst mit der auf das erfolgreiche Restitutionsverfahren folgenden Beendigung des Verfahrens.
4. Der einer Verjährung des Annahmeverzugsanspruchs entgegenstehende Ausnahmefall einer unzumutbaren Klageerhebung ist nicht gegeben, wenn der Arbeit-nehmer selbst von der Unwirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamts zur arbeitgeberseitigen Kündigung ausging. Der ungewisse Ausgang des die Zustimmung des Integrationsamts betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und - hiervon abhängig - die Ungewissheit des Entstehens eines Restitutionsgrundes führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung.
5. Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht im Sinne von § 194 Abs. 1, § 204 Abs. 1 BGB Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers wegen Annahmeverzugs. Deren Verjährung wird durch die Erhebung einer gegen die Abweisung der Kündigungsschutzklage gerichteten Restitutionsklage nicht gehemmt. Die Wirkungen der Restitutionsklage gehen im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung nicht über die des Ausgangsverfahrens hinaus.
6. Die auf die Restitutionsklage des Arbeitnehmers aufgehobene - zunächst rechts-kräftige - Abweisung der Kündigungsschutzklage ist für sich genommen keine höhere Gewalt iSv. § 206 BGB, wenn der Arbeitnehmer nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung vertraute, sondern das Verfahren gegen die der Entscheidung zugrunde-liegende Zustimmung des Integrationsamts fortführt.
7. Eine für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehende Arbeitsfähigkeit des Arbeit-nehmers schließt eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht aus.
8. Der Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung besteht nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs der einen Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X bewirkenden Leistungen Dritter beim Arbeitnehmer. Danach kann der Arbeitnehmer Zinsen lediglich auf den verminderten Betrag verlangen.