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Arbeitsrecht
15.06.2011
Arbeitsrecht
LAG Hessen: Fristlose Kündigung wegen Vergleichs mit Zuständen „wie im Dritten Reich“

Das LAG entschied in seinem Urteil vom14.9.2010 – 3 Sa 243/10 – wie folgt: Nach Auffassung des Gerichts könne eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in öffentlicher Sitzung erklärt „er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er – der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich“. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder Schmähungdarstellten. DerVergleich mit denVerhältnissen im Dritten Reich bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Zudemhabe der Arbeitnehmer die Chance vertan, seine Schmähkritik umgehend oder wenigstens später zurückzunehmen. Des Weiteren hatte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bereits imJahre 2004 mehrfach beschimpft; was für die Gesamtabwägung auch von Bedeutung gewesen sei.

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