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Arbeitsrecht
30.06.2011
Arbeitsrecht
LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung trotz möglicher Schuldunfähigkeit

Das LAG entschied in seinem Urteil vom 9.6.2011 – 5 Sa 509/10 – wie folgt: Auch schuldlose Verpflichtungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Vorliegend kam es nicht nur auf eine Tatsachenbehauptung seitens des Klägers an. Er wollte die Vorgesetzte gezielt bloßstellen, indem er vermeintliche Intimitäten in deren Anwesenheit den Kollegen gegenüber preisgab. Weiterhin ist es der Beklagten nicht zumutbar, die durch den Kläger andauernd sexuell gefärbte grobe Beleidigungen verursachte erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung auch künftig hinzunehmen, selbst wenn der Kläger am 25.2.2011 schuldlos gehandelt haben sollte.
(PM LAG vom 20.6.2011)

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