LAG Hannover: Fristlose Kündigung gegenüber Vorstandsmitglied unwirksam
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 7.3.2011 – 1 O 57/10 – wie folgt: Eine durch die NordLB ausgesprochene fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines ihrer Vorstandsmitglieder im Jahr 2011 ist nicht wirksam gewesen. Die von der NordLB vorgebrachten Gründe seien nicht ausreichend. Zudem habe der Kläger selbständig und ohne Aufforderung durch die NordLB das pflichtwidrige Verhalten beendet. Des Weiteren seien auch keine konkreten Schäden entstanden. Insoweit stelle sich der Pflichtverstoß in der Abwägung nicht so schwerwiegend dar, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
(PM VDAA vom 21.3.2011)