LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung eines Rauchers bei „Kombinations-Pause“
Armin Fladung, RA, Verantwortlicher Redakteur BB-Arbeitsrecht, Chefredakteur BBNewsletter, Frankfurt a. M. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte am 21.1.2010 (10 Sa 562/09 – // BB-ONLINE BBL2010-759-1 ) über die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der sich täglich Raucherpausen von exzessiver Länge angemaßt hatte. Die Pausen kumulierten sich pro Tag nicht seltenzueinerLängevoninsgesamtca. 100Minuten bei einer Arbeitszeit von regulär 7,5 Stunden. Raucherpausen mussten nicht gestempelt werden. Die tägliche Anwesenheit wurde durch das Bedienen eines Zeiterfassungsgeräts beim Kommen und Gehen erfasst. Daraus wurden die Pausenzeiten gemäß einer bestehenden Betriebsvereinbarung automatisch errechnetundabgezogen. Das Gericht kam in seinem Urteil zu einem durchaus differenzierten Ergebnis. So hat das Gericht das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zunächst bejaht. Es stellte eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung durch eine gravierende Überziehung der Pausenzeiten fest. Diese „Kombinations-Pausen“ setzten sich aus unbezahlten Nicht-Raucherpausen und bezahlten Raucherpausen zusammen. Nach richtiger Auffassung des Gerichts muss der Arbeitgeber exzessive Raucherpausen auch dann nicht dulden, wenn hierfür keine ausdrückliche Stempelpflicht besteht. Dies gilt selbst dann, wenn sich – wie hier – auch aus den erfolgten Abmahnungen kein generelles Raucherpausenverbot ergibt. Lediglich an der Verhältnismäßigkeit ließ das LAG die Kündigung scheitern, da der 54-jährige Kläger mit fast 40 Jahren Betriebszugehörigkeit und dem drohenden Verlust besonderer Unternehmenszuwendungen (Werkswohnung etc.) besonders schützenswert war. DasLAGstellt in seinemUrteil jedochauch ausdrücklich klar, dass weder Betriebszugehörigkeit noch Lebensalter als „Freibrief“ zur Verletzung von Arbeitsvertragspflichten missverstanden werden dürfen. Vorliegend kam der Arbeitnehmer daher mit einem „blauen Auge“ davon. Von einer generellen Unmöglichkeit der Kündigung von Arbeitnehmern ist in solchen Fällen daher nicht auszugehen. Gleichwohl ist für die Praxis grundsätzlich anzuraten, eine klareStempelregelungfürRaucherpausen zu treffen und rechtzeitig eine unmissverständlicheAbmahnungvorzunehmen.