LAG Berlin-Brandenburg: Fristlose Kündigung eines Geschäftsbereichsleiters bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner heutigen Verhandlung die Kündigungsschutzklage des Leiters des Geschäftsbereiches „Haushalt und Finanzen“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgewiesen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger im Rahmen der ihm möglichen Verfügung über das Vermögen der KBV bewusst mehrere Zahlungen mit unzutreffenden Zahlungsbestimmungen in einer Größenordnung von ca. 750 000 Euro an ein Unternehmen angeordnet, dessen Mitgeschäftsführer der Kläger war und von dem die KBV Immobilien gemietet hatte. Die Zahlungen erfolgten unter Verwendung von hierfür nicht vorgesehenen Haushaltsmitteln der KBV und hatten den Zweck, zwischen der KBV und diesem Unternehmen aufgetretene bilanzielle Diskrepanzen zu beseitigten. Zwar könne die vom Kläger behauptete Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden der KBV von diesen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden, hierauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen. Weiter hat der Kläger nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts in zwei Fällen ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen und ohne Genehmigung des entscheidungsbefugten Vorstandes der KBV die Auszahlung von insgesamt 42301,37 Euro aus dem Vermögen der KBV an Dritte veranlasst. Obwohl das Arbeitsgericht eine persönliche Bereicherung des Klägers nicht festgestellt hat, sei aufgrund dieser erheblichen Pflichtverletzungen die vorliegende fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.1.2014 – 33 Ca 7880/13
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 20.1.2014)