ArbG Berlin: Fristlose Kündigung des Geschäftsbereichsleiters „Haushalt und Finanzen“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 20.1.2014 – 33 Ca 7880/13 - entschieden: 1. Die vom Leiter des Geschäftsbereichs „Haushalt und Finanzen“ der KBV veranlasste verdeckte Leistung nicht geschuldeter Darlehen an ein anderes Unternehmen unter Verwendung von für Mietaufwendungen vorgesehenen Haushaltsmitteln, die unter bewusst irreführender Angabe des Verwendungszwecks bei der Überweisung erfolgt, um bei der Berücksichtigung bereits geleisteter Darlehen entstandene Diskrepanzen zwischen den Bilanzen der KBV und dem anderen Unternehmen auszugleichen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. 2. Das gilt auch für die fahrlässige oder gar bewusste Veranlassung der Auszahlung nicht geschuldeter Geldbeträge erheblicher Größenordnung aus dem Vermögen der KBV an Dritte. 3. Grundsätzlich muss sich eine juristische Person im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB auch die Kenntnisse zurechnen lassen, die nur bei einem von mehreren Gesamtvertretern bestehen. Allerdings ist die Berufung auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Organmitglied mit dem Gekündigten gemeinsam zum Nachteil des Arbeitgebers zusammengewirkt hat, um den Kündigungssachverhalt zu verdecken. Daher kann der Umstand, dass die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden der KBV von den verdeckten Darlehenszahlungen nicht auszuschließen ist, nicht im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden.