BAG: Frist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Diskriminierung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.6.2012 – 8 AZR 188/11 – wie folgt: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er für alle Ansprüche auf Schadensersatz die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Wird eine Bewerbung abgelehnt, so beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Die Beklagte suchte im November 2007 mit einer Stellenanzeige für ihr „junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/-innen“ im Alter von 18 bis 35 Jahren. Die damals 41-jährige Klägerin bewarb sich unter Beifügung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufs. Am 19.11.2007 erhielt sie eine telefonische Absage. Die Klägerin erhob am 29.1.2008 beim Arbeitsgericht Hamburg Klage, mit der sie eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten verlangt.
(PM BAG vom 21.6.2012)