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Arbeitsrecht
23.08.2011
Arbeitsrecht
BAG: Frist für Bedingungskontrollklage bei Schwerbehinderung

Das BAG entschied in seinemUrteil vom9.2.2011 – 7 AZR 221/10 – wie folgt: Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 S. 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholt. §§ 21, 17 S. 2 TzBfG enthalten eine Lücke, die diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Zum Schutz schwerbehinderter Menschen ist eine analoge Anwendung des § 4 S. 4 KSchG geboten. Dieser Schutzzweckdrückt sichin§§ 92,85SGBIXaus.Die Interessenlage ist in den Fällen der Kündigung und der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrags eines schwerbehinderten Menschen vergleichbar.

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