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Arbeitsrecht
27.11.2009
Arbeitsrecht
: Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, näher ausgestaltet werden.

BAG-Entscheidung vom 15.7.2009 - 5 AZR 867/08

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