: Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst
Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, näher ausgestaltet werden.
BAG-Entscheidung vom 15.7.2009 - 5 AZR 867/08