LAG Hessen: Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber Arbeitgeber setzt Inanspruchnahme des Betriebsrats als Gläubiger voraus
Das LAG Hessen hat mit Beschluss vom 24.4.2017 – 16 TaBV 238/16 - wie folgt entschieden: Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Dies erfordert eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat. Eine Übersendung der Rechnung an den Arbeitgeber reicht nicht aus.