Pflegezeitgesetz: Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers
In Art. 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes ist das Gesetz über die Pflegezeit enthalten, das einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht vorsieht. Dieser Anspruch besteht in Betrieben mit i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmern und Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger. Die Antragsfrist beträgt zehn Tage. Während der Pflegezeit besteht ein grundsätzlicher Kündigungsausschuss. Am 25.4. beschäftigt sich der Bundesrat abschließend damit, so dass es zum 1.7. 2008 in Kraft treten kann.
Dazu demnächst im BB der Aufsatz von Müller