BAG: Freistellung von der Arbeitspflicht für gewerkschaftliche Betätigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.8.2010 – 1 AZR 173/09 – wie folgt: Der Arbeitgeber hat bei der Ausgestaltung von Schichtplänen gemäß § 106 GewO den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, angemessen zu berücksichtigen.