LAG Schleswig-Holstein: Freistellung eines Arbeitnehmers
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 22.12.2011 – 5 Sa 297/11 – wie folgt: Die vertragliche Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages i. S. v. § 397 Abs. 1 ZPO oder durch den Abschluss einesÄnderungsvertrages (BAG, Urt. v. 19.3.2002 – 9 AZR 16/01, BB 2002, 1703 f.). Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bedeutet als solche nur einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Mit der Freistellung tritt mithin regelmäßig Annahmeverzug des Arbeitgebers mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB ein. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes von der Arbeit freistellen, muss diese Regelung der Freistellungserklärung eindeutig zu entnehmen sein
(BAG, Urt. v. 23.9.2009 – 5 AZR 518/08).