LAG Berlin-Brandenburg: Freistellung einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Werden Schwerbehinderte von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen, sind sie weiterhin als von der Dienststelle beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Das Bezirksamt Neukölln von Berlin führt gemeinsam mit der Agentur für Arbeit ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB 2, bei der nach § 44g SGB 2 zugewiesene schwerbehinderte Beschäftigte des Bezirksamts tätig sind. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bezirksamt Neukölln beantragte eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, die nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB 9 bei einer Beschäftigung von in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderten Menschen zu gewähren ist. Das Bezirksamt verweigerte die Freistellung, weil ohne die zugewiesenen Beschäftigten die genannte Anzahl schwerbehinderter Menschen nicht erreicht wurde.
Das Arbeitsgericht hat den Freistellungsantrag für begründet gehalten. Die Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung erfolgt lediglich befristet und kann zudem vorfristig beendet werden. Die zugewiesenen Beschäftigten scheiden deshalb nicht endgültig aus den Diensten des Bezirksamtes aus und sind weiterhin mitzuzählen. Etwas anderes gilt nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus der Arbeitsorganisation der Dienststelle, z. B. durch Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.3.2013 – 33 BV 14898/12
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013)