BAG: Freistellung des Betriebsrats von Schulungskosten für das in eine Einigungsstelle entsandte Betriebsratsmitglied
Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2014 - 7 ABR 64/12 - entschieden:
Die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds in der Einigungsstelle gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mitglieder. Sie kann daher die Erforderlichkeit einer Schulung nicht begründen. Es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, die Verhandlungen in der Einigungsstelle zu begleiten und sich mit Vorschlägen der Einigungsstelle kritisch auseinanderzusetzen. Um diese Aufgabe in eigener Kompetenz wahrnehmen zu können, kann auch die Schulung eines - in die Einigungsstelle - entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich sein. Ungeeignet für den Zweck, eine kritische Begleitung der Einigungsstelle zu gewährleisten, und damit nicht erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Schulung durch die in die Einigungsstelle entsandten externen Beisitzer.