BAG: Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.9.2012 - 3 AZR 307/10 - wie folgt: Das Bundeseisenbahnvermögen ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG verpflichtet, die Pflichtversicherung eines ehemaligen Arbeitnehmers der Deutschen Bundesbahn fortzuführen, solange das bei der Eintragung der Deutsche Bahn AG in das Handelsregister am 5. Januar 1994 mit der Deutschen Bundesbahn bestandene Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerbern fortbesteht und der Arbeitnehmer in der am 5. Januar 1994 von der Deutsche Bahn AG übernommenen Betriebsstätte beschäftigt ist.