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Arbeitsrecht
09.12.2010
Arbeitsrecht
BAG: Formunwirksamer Einigungsstellenspruch

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 14.9.2010– 1 ABR 30/09 – wie folgt: Sprüche einer tariflichen Schlichtungsstelle nach § 76 Abs. 8 BetrVG unterliegen der Formvorschrift des § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG. § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG enthält eine verbindliche Handlungsanleitung für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die Zuleitung eines zwar schriftlich niedergelegten, aber vom Vorsitzenden nicht unterzeichneten Einigungsstellenspruchs genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine nachträgliche, rückwirkende Heilung der Verletzung des Unterschriftserfordernisses ist nicht möglich. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende der Einigungsstelle zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, nimmt er gem. § 76 Abs. 3 S. 3 BetrVG nachweiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassungteil. Diezweite Abstimmung hat gem. § 76 Abs. 3 S. 3 BetrVG über dieselbe Vorlage wie die erste zu erfolgen. Nur so wird sichergestellt, dass der vom Gesetz angestrebte Vorrang einer einvernehmlichen Einigung derBetriebsparteienerreichtwerdenkann.

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