BAG: Formatfehler bei elektronischem Dokument - gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 ZPO besteht nur einmal
Das BAG hat mit Beschluss vom 12.3.2020 – 6 AZM 1/20 – wie folgt entschieden:
1. Ein elektronisches Dokument muss nach § 130a Abs. 2 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF an das Gericht übermittelt werden. Die Durchsuchbarkeit bezieht sich auf eine texterkannte Form und dient der Weiterbearbeitung im Gericht. Alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte müssen in der PDF-Datei enthalten sein (Rn. 2).
2. Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO gilt ebenso wie die Korrekturmöglichkeit nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nur für Formatfehler (Rn. 5).
3. Nur elektronische Dokumente, die die Formvorschriften des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO einhalten, können die Zustellungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO bewirken (Rn. 5).
4. Eine mehrfache Hinweispflicht sieht § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO nicht vor. Es besteht nur eine einmalige Möglichkeit der ordnungsgemäßen Nachreichung (Rn. 10).