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Arbeitsrecht
29.11.2018
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Flugpersonal, Vergleichbarkeit, direktionsrechtliche Versetzbarkeit, Stationsort, Arbeitsort

Das ArbG Berlin hat mit Entscheidung vom 25.10.2018 – 41 Ca 16495/17 wie folgt entschieden:

1. Unterschiedliche Stationsorte stehen im Rahmen einer Sozialauswahl einer Vergleichbarkeit von Flugpersonal nicht entgegen.

2. Eine arbeitsvertragliche Stationsortklausel beschränkt auch ohne ausdrückliche Versetzungsklausel nicht das Weisungsrecht eines Luftverkehrsunternehmens, das Flugpersonal von einem anderen Flughafen als dem des Stationsortes aus einzusetzen.

3. Luftverkehrsunternehmen sind luftverkehrsrechtlich verpflichtet, ihrem Flugpersonal einen "Stationsort" (Heimatbasis, Homebase (home base), (dienstlicher) Einsatzort) zuzuordnen. Die Zuordnung eines Stationsortes dient in erster Linie dem Arbeitszeitschutz, nicht der Beschränkung der örtlichen Einsetzbarkeit des Flugpersonals.

4. Der „regelmäßige Arbeitsort“ beim Flugpersonal für Passagier-Linienflüge ist nicht am Stationsort.

5. Der Stationsort begründet beim Flugpersonal für Passagier-Linienflüge im Regelfall den „Ausgangsarbeitsort“, von dem aus im Sinne des § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG die Arbeit verrichtet wird.

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